Staatshaftungsrecht
Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Das Staatshaftungsrecht (auch Recht der Amtshaftung genannt) ist in § 893 BGB i. V. m. Art. 34 GG (Grundgesetzt) geregelt. Ein solcher Anspruch kann immer dann entstehen, wenn der Bürger oder auch eine juristische Person durch die öffentliche Hand rechtswidrig geschädigt wurde.
Obwohl Gegenstand des Verwaltungsrechtes sind diese Ansprüche kraft gesetztlicher Zuweisung vor den Landgerichten auszutragen. Der Anspruch setzt das Verschulden eines einzelnen Beamten voraus, es kann aber auch ein Gruppenverschulden oder ein Organisationsdefizit genügen.
Staatshaftungsansprüche sind kompliziert durchzusetzen, weswegen es gerade hier besondere Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Zweig des Verwaltungsrechts bedarf.
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