Vorvertragliche Aufklärungspflicht
Die vorvertragliche Aufklärungspflicht entsteht aus den Grundsätzen der Culpa in Contrahendo, dem Verschulden bei Vertragsschluss. Die seit vielen Jahren anerkannte Figur der Culpa in Contrahendo ist mittlerweile in § 311 BGB geregelt.
Bei der Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhandlungen ist jeder der Teile verpflichtet, den Anderen auf Umstände hinzuweisen, welche dieser nicht kennen kann und die jedoch für die Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sind. Vorvertragliche Aufklärungspflichten sind insbesondere bedeutsam bei dem Verkauf oder der Vermittlung von Kapitalanlagen. Hier nimmt die Rechtsprechung stets an, dass der Verkäufer (Bank, Vermögensberater) hier ein ungeschriebenes Beratungsverhältnis eingeht, also eine Aufklärungspflicht besteht, Risiken betreffend.
Die Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten tritt als Unterform der Culpa in Contrahendo neben den vertraglichen Anspruch als solchen. Beratungspflichten kommen insbesondere bei Verträgen über EDV-Anlagen in Betracht, sie können aber auch in anderen Fällen zu bejahen sein, so bei Verkauf eines Haartonikums, eines Pflanzenschutzmittels, eines Selbstbausatzes für eine Heizanlage, einer Polstergarnitur, die vereinbarungsgemäß mit einer Fleckenschutzimprägnierung versehen worden ist, oder einer Immobilie, wenn der Verkäufer den Käufer durch unrichtige Rentabilitätsberechnungen oder Informationen zum Ankauf überredet hat.
Eine Form der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist die sogenannte Prospekthaftung, insbesondere für den „grauen“ Kapitalmarkt, also derjenigen Anlageprodukte, die nicht als Aktien in Dax-Unternehmen erscheinen, sondern üblicherweise als Kommanditbeteiligungen bei einer Publikums-KG gehandelt werden. Hier gibt es eine Spezialgesetzgebung, die Prospekthaftung betreffend, die eine auf dem Gedanken des Vertrauens beruhende Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten feststellt.
Auch aus einer dauernden Geschäftsverbindung kann sich die Pflicht zu vertraglichen Aufklärungspflichten ergeben, die Haftung ist hier ein Parallelfall und kein Unterfall der Culpa in Contrahendo.
Weiterführende Links:
Anwalt
Anwalt für Vertragsentwurf
Anwalt für Vertragsprüfung
Anwalt für Vertragsüberarbeitung
Anwalt für Vertragsverhandlung
Anwaltskanzlei
Besonderes Verwaltungsrecht
Culpa in Contrahendo
Prüfung von Verträgen
Rechtsanwalt
Vertragsrecht
Wirtschaftsjurist
Wirtschaftsstrafrecht