Scheidung Ablauf
Eine Scheidung läuft grundsätzlich so ab, dass ein Rechtsanwalt bei Gericht einen Scheidungsantrag einreicht. Ohne Rechtsanwalt ist es nicht möglich, einen Scheidungsantrag zu stellen. Der Rechtsanwalt muss den Antrag stellen, die Ehe zu scheiden und Gründe hierfür angeben. Diese Gründe können eine mindestens einjährige Trennung der Parteien sein, die in der Regel räumlich geschehen sollte.
Ich habe Fälle erlebt, in denen Richter die Trennung verneint haben, obwohl die Parteien innerhalb eines größeren Hauses in verschiedenen Etagen getrennt von Tisch und Bett gelebt haben, weil einer der Beteiligten dem anderen noch aus Freundlichkeit die Wäsche gewaschen hat oder hier und dort gemeinsam gegessen wurde. Auch ist für das Getrenntleben erforderlich, dass beide Parteien eine getrennte Kasse haben und nicht mehr gemeinsame Kasse machen. Es empfiehlt sich deswegen, wenn die Befürchtung besteht, dass der andere Teil das Getrenntleben bestreiten wird, schlicht und einfach aus der gemeinsamen Wohnung oder aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen.
Auch kann eine Scheidung beantragt werden, wenn derjenige, der den Antrag stellt, vortragen und beweisen kann, dass das Verhalten des anderen Teils eine besondere Härte ist und nicht mehr zuzumuten ist. Zu beachten ist, dass ein einmaliger sexueller Fehltritt noch nicht als besondere Härte betrachtet wird, im Gegensatz zu früheren Jahren, sondern erst die dauerhafte und nachhaltige Zuwendung zu einem dritten Partner.
Sind beide Parteien deutsche Staatsangehörige läuft die Scheidung nach deutschem Recht ab. Früher war bei Ausländern das Heimatrecht des Ehemannes maßgeblich. Heute kommt es darauf an, ob Eheleute entweder durch Ehevertrag sich dem deutschen Recht unterworfen haben oder das Gesamterscheinungsbild der Ehe zeigt, dass sie sich den deutschen Verhältnissen angepasst und dem deutschen Recht durch schlüssiges Verhalten entsprechen.
Die Scheidung wird umso länger und teurer, desto mehr Folgesachen (Unterhalt, Zugewinnausgleich) streitig entschieden werden müssen, in dem eine Partei einen entsprechenden Folgeantrag anhängig macht. Auch ohne dass der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, wird die Ehe nicht geschieden. Verzögerungswillige Parteien unterlassen es häufig, die zwingend vorgeschriebenen Fragebögen zum Versorgungsausgleich auszufüllen, was der andere Teil dann in einem solchen Falle nicht hinnehmen sollte.
Weiterführende Links:
Familienrecht
Düsseldorfer Tabelle
Einvernehmliche Scheidung
Familiengericht
Gerichtskosten Scheidung
Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
Scheidungsstreitwert
Sorgerecht
Trennungsjahr
Trennungsvereinbarung
Unterhaltstabelle
Versorgungsausgleich