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Der Rechtsanwalt

Rechtsanwalt darf sich nur nennen, wer von einer der deutschen Rechtsanwaltskammern zur Anwaltschaft zugelassen wurde. Das gilt auch für jeden Rechtsanwalt in Starnberg oder im Raum München. Der Begriff Anwalt ist die Kurform der Bezeichnung des Rechtsanwalts; für ihn gilt das gleiche. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Rechtsanwalt ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert, das mit der ersten juristischen Staatsprüfung endet. Danach ist er zunächst „geprüfter Rechtskundiger“. Er muss dann die Aufnahme als Beamter auf Widerruf in den Staatsdienst beantragen, was ihn zum „Rechtsreferendar“ macht. Die Rechtsreferendarzeit dauert in der Regel zwei Jahre. Während dieser Zeit muss der Rechtsreferendar verschiedene Stationen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften als auch bei Behörden durchlaufen. Es gibt hier feste Regeln, welche Zeit er bei welcher Station zu verbringen hat. Bei Gericht nimmt er richterliche Aufgaben unter Aufsicht eines Richters wahr, bei der Staatsanwaltschaft übernimmt er die Sitzungsvertretung in der mündlichen Verhandlung, in der Regel unter Aufsicht eines Staatsanwaltes. Bei den Verwaltungsbehörden wird er mit dem Verwaltungshandel vertraut gemacht und muss Bescheide oder bei den Verwaltungsgerichten Entwürfe für gerichtliche Urteile fertigen. Sinn und Zweck der Referendarzeit ist es, dass nach der rechtswissenschaftlichen Ausbildung im Studium praktische Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden. Regelmäßig findet bei den Justizverwaltungen auch noch darüber hinaus ein Fortbildungskurs unter Anleitung eines erfahrenen Richters oder erfahrenen Staatsanwaltes statt, bei dem Klausuren (Aufsichtsarbeiten) gefertigt werden.

Nach dieser Referendarzeit meldet sich der Rechtsreferendar zur sogenannten zweiten juristischen Staatsprüfung an. Diese besteht in Bayern (und damit auch in München und Starnberg) aus insgesamt 12 Klausuren (schriftlichen Arbeiten) von je fünf Stunden und einer mündlichen Prüfung ebenso von fünf Stunden, die in der Regel zu mehreren gleichzeitig abgenommen wird.

Sofern der ehemalige Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung dann bestanden hat, hat er die sogenannte „Befähigung zum Richteramt“. Das heißt, alle Juristen Deutschlands, seien sie Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte oder Regierungsräte, haben die gleiche Ausbildung in dieser Art durchlaufen. Mit der Befähigung zum Richteramt ist der „Assessor“, wie er sich jetzt nennen darf, berechtigt, sich zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer gestellt.

Neben dem erfolgreichen Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung ist auch erforderlich, dass der Bewerber in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und keine erheblichen Vorstrafen hat.

Einen guten Rechtsanwalt zeichnet aus, dass er sich sorgfältig und gründlich mit dem jeweiligen Fall des Mandanten auseinandersetzt, was in der Regel nicht telefonisch geschehen kann, sondern nur durch ein Gespräch, in dem der Mandant auch Unterlagen mitbringt. Hier wird der gute und seriöse Rechtsanwalt alle Möglichkeiten diskutieren und ausschöpfen, dem Mandanten zu helfen. Er wird aber auch auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken hinweisen, sofern und sobald sie zu erkennen sind. Er wird auch dann von der Rechtsverfolgung abraten, wenn der Mandant diese wünscht und dann enttäuscht ist, wenn der Anwalt Risiken und Schwierigkeiten sieht, die die Aufnahme des Rechtsstreites als riskant erscheinen lassen.

Der Rechtsanwalt muss zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, denn er haftet für Kunstfehler wie jeder andere Selbstständige auch, z. B. die Ärzte. Hierbei muss jedoch bedacht werden, dass eine vom Mandanten abweichende Meinung des Rechtsanwalts nicht unbedingt ein Kunstfehler ist und auch der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens, der anders ist, als vom Rechtsanwalt erhofft und dargestellt – denn auch Gerichte machen Fehler – kein Kunstfehler ist. Häufig auch treten während des Verfahrens unerwartete Umstände auf, so dass ein Zeuge nicht die vom Mandanten erhoffte Aussage tätigt, oder der Mandant eine Urkunde oder ein Dokument für unbedeutend hielt und dem Anwalt nicht aushändigte, das jedoch dem Gegner jetzt zum Siege verhilft.

 

Rechtsanwalt Starnberg & München - Ausführliche Informationen über die Bezeichnung des Rechtsanwalts und die Qualität

 

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