Kapitalstrafrecht
Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Den Begriff „Kaptialstrafrecht“ gibt es eigentlich im juristischen Sprachgebrauch nicht. Es ist die eher volkstümliche Bezeichnung von schweren Straftaten. Es sollte korrekt heißen: Strafrecht für besonders kapitale, also erhebliche Straftaten.
Das Strafrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Begehungsformen. Das Verbrechen ist die schwerere Begehungsform, als das Vergehen. Nach § 12 Strafgesetzbuch (StGB) sind Verbrechen alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder drüber bedroht sind. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Hierbei bleiben „Schärfungen“ oder „Milderungen“, die nach den Vorschriften des allgemeinen Teils als besonders schwere oder minderschwere Fälle vorgesehen sind, für die Einteilung außer Betracht (§ 12 Absatz 3 StGB).
So ist z. B. der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchdiebstahl nach der vorbeschriebenen Einteilung „nur“ ein Vergehen, es ist jedoch eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren möglich. Das heißt, derjenige Straftäter, der sich mit anderen gemeinsam beispielsweise zu Wohnungseinbrüchen organisiert hat, riskiert eine langjährige Haftstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann (über zwei Jahre ist eine Bewährung nicht möglich).
Das Kapitalstrafrecht kann sowohl die klassische Kriminalität betreffen, also Raub, Diebstahl, Einbruch und Betrug als auch Wirtschaftskriminalität. Kapitalstrafrecht liegt auch dann vor, wenn beispielsweise Vorstände von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung erhebliche Vermögenswerte bei Seite geschafft haben, sei es zum Nachteil von Kunden oder Klienten oder der Staatskasse (Steuern).
Kapitalstrafrecht liegt also dann vor, wenn nach einem erheblichen Verstoß gegen strafrechtliche Verbotsgesetze mit erheblichen Freiheitsstrafen gerechnet werden kann.
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