Allgemeines Strafrecht
Autor: Dr. Franz Sußner, Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Unter dem allgemeinen Strafrecht versteht man die strafrechtliche Handlungslehre, zu der es verschiedene Theorien gibt. Es geht also nicht darum, bestimmte Straftaten festzustellen, sondern um verschiedene juristische und kriminologische Theorien, wie es zu einer Tat kommt oder nicht.
Zu dieser allgemeinen strafrechtlichen Handlungslehre gehört die Lehre vom unvollendeten bis vollendeten Versuch, von der Teilnahme als Mittäter oder Gehilfe. Die Abgrenzung zwischen Mittäter und Gehilfe ist oft sehr schwierig, denn die Rechtsprechung stellt weniger auf den physikalischen Tatbeitrag ab, sondern ob der weitere Beteiligte nur geringe Hilfsdienste geleistet hat oder einen eigenen Täterwillen hatte. Auch spielen Fragen der verminderten und fehlenden Schuldfähigkeit eines Straftäters im allgemeinen Strafrecht eine erhebliche und große Rolle. Die Grenzen zwischen allgemeinem Strafrecht und Kriminologie sowie forensischer Psychologie sind fließend.
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