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Steuerstrafverfahren

Die Steuerstrafverfahren sind in den letzten Jahren sehr in den Fokus des öffentlichen Interesses gerückt. Während  noch vor relativ kurzer Zeit niemand von Steuerbetrug gesprochen hätte, wird heute dieses Wort durchgängig verwendet.

Früher wurde die Steuerhinterziehung eher als Kavaliersdelikt betrachtet und gelegentlich gelang es auch, durch die zügige Nachzahlung der fehlenden Steuer überhaupt ein Straf- oder ein Bußgeldverfahren zu vermeiden. Diese Zeiten sind aber schon lange vorbei. Mittlerweile wird die  Steuerhinterziehung als kriminelles Unrecht in der gleichen Konsequenz verfolgt wie andere Straftatbestände auch.

Hierbei stellt sich häufig auch das Problem, dass der Beschuldigte einer Steuerstraftat häufig sich vollständig der Steuerabteilung seiner Firma und/oder dem Steuerberater ausgeliefert hat, dem er blind vertraute, und sich im Nachhinein herausstellte, dass die abgegebenen Erklärungen unzutreffend waren. Hier ist es wichtig, die Frage des Vorsatzes zu klären, denn wenn vielleicht auch die Verantwortung nicht vollständig beseitigt werden kann, liegt nur die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung (AO) vor, wenn der Steuerpflichtige die Taten nur „leichtfertig“ begangen hat. Dies ist ein großer Unterschied, denn dieser Bußgeldtatbestand wird nicht als Vorstrafe eingetragen, im Gegensatz zur Steuerhinterziehung.

Wie mittlerweile sehr bekannt, kann bei einer rechtzeitigen Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) eine Bestrafung vermieden werden. Bei dieser Selbstanzeige ist außerordentlich wichtig, dass der in Betracht kommende Zeitraum für alle Steuerarten vollständig zutreffend nacherklärt wird und die Steuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen dann auch sofort nachgezahlt werden. Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn beispielsweise schon die Ankündigung einer Betriebsprüfung erfolgte, oder ein Amtsträger zu diesem Zwecke bereits erschienen ist. Es gibt noch andere Ausschlusstatbestände ähnlicher Art, die jedoch letztlich alle darauf abzielen, dass eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wenn das Finanzamt bereits einen Verdacht zu haben scheint oder Kenntnisse besitzt.

Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). „Ein besonders schwerer Fall liegt  in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt…“

Es gibt noch weitere derartige Verschärfungsregeln in diesem Gesetz, diese sind jedoch für die meisten Bürger von geringer Bedeutung, deswegen habe ich von der Darstellung insoweit abgesehen. Von einem großen Ausmaß kann bereits ab einer hinterzogenen Steuer von EUR 50.000,– ausgegangen werden, muss aber nicht. Kürzlich sind die Strafzinsen und Säumniszuschläge insoweit stark verschärft worden,  wie durch die Presse ging.

Neben der Hinterziehung von Ertragssteuern ist besonders riskant die Hinterziehung von Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist aufgrund ihrer Struktur als Anmeldungssteuer, bei der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (§18 Abs. 1, Abs. 3 UStG), ohne dass er mit der Steueranmeldung Belege einreichen muss, und dem Umstand, dass die Finanzbehörden aufgrund geringer personeller Ressourcen nur einen geringen Teil der Steueranmeldungen einer Prüfung unterziehen können, eine sehr hinterziehungsanfällige Steuer. Die Formen der Umsatzsteuerhinterziehung sind vielfältig. Häufige Erscheinungsformen sind die Nichterklärung oder nicht vollständige Erklärung von Umsätzen, der Erklärung von Umsätzen zum falschen Steuersatz, die Geltendmachung von Steuerbefreiungen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, die Nichterklärung von unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer und so fort (vgl. hierzu auch Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, Rd. Nr. 370 zu § 370 AO). Dies ist deswegen gerade im Falle der Umsatzsteuer  problematisch, weil sich der Unternehmer häufig auch die Steuerabteilung seines Unternehmens oder die meisten Privatleute sich auf ihre Steuerberater verlassen und die Vorgänge im Einzelnen nicht nachprüfen, auch weil sie es eigentlich gar nicht können.  Dann kommt in Betracht, dass nur eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs.1 AO angenommen wird, was immerhin schon den Vorteil hat, dass es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit und um keine Straftat handelt. Die Ordnungswidrigkeit wird nicht im Vorstrafenregister im Gegensatz zur Straftat eingetragen.

Wenn Sie erfahren, dass ein Steuerstrafverfahren gegen Sie läuft, dann sollten Sie unbedingt möglichst unverzüglich mit einem erfahrenen Strafverteidiger (Rechtsanwalt), der mit einem Steuerberater ihres Vertrauens zusammenarbeitet, was in der Regel der eigene Steuerberater sein sollte, die Angelegenheit besprechen und Maßnahmen ergreifen. Häufig führt ein frühzeitiger Kontakt mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes zu günstigen Ergebnissen, auch weil dann unsichere Feststellungen der Behörde im Gespräch oder durch Schriftsätze beseitigt werden können. Hierbei ist zu beachten, dass eine Schätzung der Steuerschuld bei nur formeller Mangelhaftigkeit unzulässig ist.  Eine Schätzung bei formeller Ordnungsmäßigkeit erfordert strenge Anforderungen an die Beweislast. Es müssen gewichtige und konkrete Beanstandungen vorliegen, die das sachliche Ergebnis der Buchführung oder der Aufzeichnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unrichtig erscheinen lassen. Insbesondere sind sogenannte „Strafschätzungen“ unzulässig, die Schätzung muss, sofern sie überhaupt erlaubt war, zutreffend und nachvollziehbar vorgenommen werden. Sind die Zuschätzungen der Finanzbehörde nicht haltbar oder nicht ausreichend nach anerkannten Schätzmethoden begründet und damit für ein Gericht nachvollziehbar, so ist dem Steuerstrafverfahren dadurch schon annähernd die Grundlage entzogen.

Wenn auch sich das Finanzamt hartnäckig gezeigt hat, und keine Verständigung mit dem Rechtsanwalt und dem Steuerberater möglich war, so sollte man nicht aufgeben, sondern dann versuchen, mit der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht ins Gespräch zu kommen. Der strahlende Auftritt in der öffentlichen Hauptverhandlung, so werbewirksam er für den Verteidiger auch sein mag, ist nur die Spitze des Eisbergers und kann dort oft nur noch wenig auszurichten. Vielmehr entscheidend ist die sorgfältigste Vorbereitung der Angelegenheit, insbesondere auch der buchhalterischen Aktenlage. Gerade weil Steuerstrafverfahren für die ohnehin schon stark belastete Justiz oft sehr aufwändig sind, haben solche Verständigungen zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung gerade in den letzten Jahren hohe praktische Bedeutung erlangt. Dies war schon zu Zeiten der Fall, als diese Verständigung (sogenannter Deal) im Graubereich der Prozessordnung stattfand und von manchen klassischen Juristen misstrauisch beäugt wurde.

Mittlerweile gibt es jedoch den § 257 c StPO, in dem es heißt:

 „Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten …
über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen“.

(§ 257 c Abs. 1 StPO).

Bei einer solchen Verständigung ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich ein Geständnis erforderlich ist (§ 257 c Abs. 2 StPO). Häufig wird ein sogenanntes „schlankes Geständnis“ ausreichen (das gegebenenfalls der Verteidiger verliest).

Dies zeigt das wahrscheinlich wesentlichste Problem der Strafverteidigung und insbesondere der Steuerstrafverteidigung auf, das es überhaupt gibt: Die Entscheidung, ob mit den Mitteln des Rechts gegen die Verurteilung gekämpft werden soll, oder man versucht, über ein „schlankes Geständnis“ und die Verständigung mit dem Gericht die Angelegenheit soweit zu begrenzen als irgend möglich.

Diese Entscheidung ist die wichtigste Entscheidung bei jeder Strafverteidigung und insbesondere im Steuerstrafrecht.


Steuerstrafverfahren München & Starnberg - Ausführliche Informationen zu steuerstrafrechtlichen Problemen von Rechtsanwalt Dr. Sußner

 

Weiterführende Links:

Strafrecht
Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Betrug
Leichtfertige Steuerverkuerzung
Probleme mit der Steuerfahndung
Selbstanzeige (Steuerhinterziehung)
Steuerhinterziehung (Strafe)
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