Steuerhinterziehung Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist bei Straftaten beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafgesetzbuch)). Sie beginnt, sobald die Tat beendet ist. Beendet ist die Tat, wenn der Taterfolg eingetreten ist und das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss erreicht hat.
Siehe auch „Selbstanzeige“.
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Verjährungsfristen im Strafrecht