Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige gibt es nur im Steuerrecht. Sie erfolgt durch Abgabe einer Steuererklärung und durch die unverzügliche Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer zuzüglich von Strafzinsen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige sollte unbedingt umfassend und vollständig sein, sonst tritt die strafbefreiende Wirkung nicht ein. An der Selbstanzeige sollte unbedingt ein in Steuerstrafsachen erfahrener Rechtsanwalt zusammen mit dem Steuerberater mitwirken.
Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist fatal, wobei in Fachkreisen seit längerer Zeit gemunkelt wird, dass dies bei einem prominenten Sportfunktionär der Fall war.
Seit dem 01.01.2015 sieht zudem die insoweit geänderte Neufassung der Abgabenordnung im Wesentlichen vor, dass künftig der Berichtigungszeitraum generell auf zehn Jahre ausgedehnt wird; eine strafbefreiende Selbstanzeige jedoch nur noch bis zu einem Betrag von € 25.000,00 möglich ist und im Falle des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398 a AO (Abgabenordnung) ein nach der Höhe der hinterzogenen Steuer gestaffelter Geldbetrag nebst Zinsen zu entrichten ist.
Andererseits ist im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung mehr Rechtsicherheit geschaffen worden, indem nachgeholte oder berichtigte (Vor-)Anmeldungen künftig wieder als wirksame Teil-Selbstanzeigen gelten.
Im Einzelnen:
Der Mindestberichtigungszeitraum (§ 371 Abs. 1 AO (Abgabenordnung)) ist verbunden mit dem nunmehr gesetzlich verankerten Vollständigkeitsgebot „in vollem Umfang“, der generell auf einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt wurde. Das bedeutet in der Praxis, dass für alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vollständige und zutreffende Angaben gemacht werden müssen. Das ist insbesondere von Bedeutung im Falle der „einfachen“ Steuerhinterziehung. Denn betrug der Berichtigungszeitraum bisher lediglich fünf Jahre müssen jetzt die hinterzogenen Steuern, unabhängig davon, ob bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, auch insofern rückwirkend für zehn Jahre nacherklärt werden. Hierdurch will der Gesetzgeber offensichtlich weniger Rechtsklarheit schaffen, sondern vermeiden, dass Altjahre geschätzt werden müssen, weil jetzt ein „Gleichlauf“ des Zeitraums für die Selbstanzeige und des Zeitraums für die steuerliche Festsetzungsverjährung vorhanden ist.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn das Finanzamt eine Prüfungsanordnung erlassen hat (§ 371 Abs. 2 AO (Abgabenordnung)).
Wichtig ist auch, zu beachten, dass man nur einen „Freischuss“ hat. Wenn die abgegebene Selbstanzeige (Steuererklärung) fehlerhaft ist, Lücken aufweist oder nicht ausreichend ist, dann ist eine „Korrektur“ durch einen Nachtrag oder eine nochmalige Selbstanzeige nicht mehr möglich.
Angst, die zu hektischen, wenig überlegten und sachlich nicht gut begründeten Maßnahmen führt, ist der schlechteste Berater. Auf keinen Fall sollte man es im „Do-it-yourself-Verfahren“ versuchen.
Weiterführende Links:
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