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Recht

Recht ist zunächst ein ziemlich unbestimmter Begriff. Ist etwas recht und billig, dann ist das wohl eher eine moralische Frage. Es gibt im Übrigen das kirchliche Recht und das weltliche Recht. Das kirchliche Recht hat einen eigenen nur für die Kirche geltenden Kanon. Das weltliche Recht bestimmt unser tägliches Leben. Hierzu gehört jedoch auch, dass das Recht nicht mehr in unser Leben eingreift, als notwendig, sonst hätten wir irgendwann einen Polizeistaat.

Ein völlig falsches Verständnis von Recht ist es, mit gesetzlichen Mitteln etwa ein bestimmtes erstrebenswertes Verhalten der Bürger durchsetzen, oder gewährleisten zu wollen. Vielmehr gehört es gerade auch zum Recht und insbesondere zum Rechtstaat, dass nicht mehr in das Leben der Bürger eingegriffen wird als dringend erforderlich, sonst hätten wir den schon erwähnten Polizeistaat.

Beim Verhältnis zwischen Recht und Moral ist das Recht das „ethische Minimum“.

Das Recht ist ein wesentlicher und wichtiger Bestandteil jeder stattlichen Ordnung. Die Rechtsstaatlichkeit wird in Deutschland durch die Verfassung, also das Grundgesetz (GG), garantiert.

So stellt Art. 20 Grundgesetz fest: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“. Art. 20 Abs. 1 wird häufig mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz genannt. In Art. Abs. 4 Grundgesetz steht nämlich: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.“ Das heißt, zwingender Bestandteil des Rechtes ist diese sogenannte Rechtsweggarantie.

Es gibt nur ganz wenige Rechtsgebiete, die nicht dieser Rechtsweggarantie unterliegen, z. B. das Begnadigungsrecht des Ministerpräsidenten, das abgeleitet wurde von dem früheren Begnadigungsrecht der Könige. Das Recht wäre also nichts wert ohne diese Rechtsweggarantie. Es kann somit jeder Bürger gegen jeden staatlichen Akt oder auch gegen jede privatrechtliche Verletzung der öffentlichen Hand juristisch vorgehen.

Das Recht ist in große Teilgebiete zu unterscheiden. Hier ist zunächst das Zivilrecht, auch Privatrecht genannt. Das Zivilrecht ist im Wesentlichen geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, das seinen Ursprung am 01.01.1900 hat. Es ist zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre lang beraten worden und gilt mit verschiedenen Änderungen noch heute. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist ein sehr kluges und gescheites Buch, denn es geht grundsätzlich von der sog. Privatautonomie aus, dass also jeder Bürger im Rahmen der Gesetze mit sich selbst und seinem Vermögen tun und lassen kannm wie ihm beliebt.
Das Zivilrecht begegnet uns täglich, wenn wir mit dem Auto tanken oder in den Supermarkt gehen, wenn wir etwas bestellen (Fernabsatzrecht), wenn wir zum Notar gehen (Immobilienrecht). Alle diese Rechtsgebiete gehören zum Zivilrecht, auch das Wettbewerbsrecht und die zivilrechtlichen Nebengebiete, wie das Handelsgesetzbuch, das GmbH-Gesetz oder das Aktiengesetz.
Alle Streitigkeiten und Konflikte zwischen den Beteiligten (seien es Privatpersonen oder Firmen) landen vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit, welche für kleinere Streitigkeiten vor dem Amtsgericht beginnt, für größere Streitigkeiten mit dem Landgericht und dann einen komplizierten Instanzenzug häufig bis zum Bundesgerichtshof möglich macht.

Das Zivilrecht dürfte die häufigsten Auseinandersetzungen in Deutschland bei den Gerichten verursachen. Auch wenn Behörden oder Gebietskörperschaften (Städte, Gemeinden) tätig sind, ist dies häufig zivilrechtlich und nicht hoheitlich (verwaltungsrechtlich). Wenn also eine Gemeinde oder eine Stadt ein Grundstück kauft oder verkauft, dann wird sie genauso behandelt, wie jeder andere Privatmann auch. Dies ist nur anders, wenn sie als Hoheitsträger tätig wird, dann gehört dies zum öffentlichen Recht, auch Verwaltungsrecht genannt.

Das Verwaltungsrecht besteht zunächst aus dem bereits erwähnten Verfassungsrecht (Grundgesetz) und dann aus den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Es gibt bestimmte Rechtsgebiete, auf denen hat der Bund die alleinige Kompetenz (ausschließliche Zuständigkeit) oder nur dann, wenn die Länder von ihrer eigenen Gesetzgeberkompetenz nicht Gebrauch gemacht haben (konkurrierende Zuständigkeit).

Zum Verwaltungsrecht gehört das gesamte öffentliche Baurecht, Erschließungsbeitragsrecht, Planfeststellung, Genehmigung von Anlagen jeder Art, Asylrecht, das Ausländerrecht, das Gewerberecht, das Personenstandrecht, das Beamtenrecht und das Sozialhilferecht; um nur einige zu nennen.
Streitigkeiten im Verwaltungsrecht gelangen häufig mit oder ohne Widerspruchsverfahren (dies unterscheidet sich nach Rechtsgebiet von Land zu Land) vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche dann als nächste Instanz die Oberverwaltungsgerichtsbarkeit über sich hat (in Bayern Verwaltungsgerichtshof genannt), und die letzte Instanz ist der Bundesverwaltungshof in Leipzig. Wem das noch nicht langt, der hat dann auch noch die Möglichkeit Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen und dann noch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bemühen. Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist jedoch teuer und äußerst steinig, sehr selten aussichtsreich, zumindest wenn man der Statistik glauben will.

Das Strafrecht einschließlich des Rechts der Ordnungswidrigkeiten gehört systematisch eigentlich zum öffentlichen Recht, wird jedoch in der Rechtspraxis als der dritte große rechtliche Bereich neben dem Zivilrecht und dem Verwaltungsrecht betrachtet.
Das Strafrecht beginnt bei den kleinen Bagatellstraftaten, wie dem „Ladendiebstahl“ bis über größere Delikte. In der Praxis häufig sind zu nennen hier Betrug, Untreue, Diebstahl und Unterschlagung, Körperverletzungen aller Art, insbesondere auch im Straßenverkehr, bis hin zu Mord und Totschlag.
Die Frage, ob eine Straftat beim Amtsgericht beginnt oder beim Landgericht, richtet sich nach der Frage, welchen Strafrahmen die jeweils zur Anwendung gelangende Strafvorschrift hat und welche Strafe der anklagende Staatsanwalt für wahrscheinlich hält. Die Frage, ob jedoch die Anklageschrift zugelassen wird, fällt der Vorsitzende des jeweils angegangenen Gerichts. Ich habe schon erlebt, dass die Staatsanwaltschaft zum Landgericht angeklagt hat und dann der Vorsitzende des Landgerichts vor der niederen Instanz des Amtsgerichts eröffnet hat, was möglich ist, weil er der Meinung war, dass der Strafrahmen und das zu erwartende Strafmaß für eine Anklage beim Landgericht nicht ausreichte. Bei kleineren Straftaten wird zunächst bein Amtsrichter als Einzelrichter oder als Schöffengericht (mit 2 Laien neben dem Berufsrichter besetzt) angeklagt, die Berufung geht dann zum Landgericht (kleine Strafkammer) und von dort ist die Revision zum Oberlandesgericht möglich.

In größeren Strafsachen wird erstinstanzlich zur großen Strafkammer (volkstümlich: Schwurgericht) angeklagt und hier ist nur noch eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Wer in der Verlegenheit ist, demnächst angeklagt zu werden, sollte nicht erst zum Rechtsanwalt rennen, wenn die Anklageschrift auf dem Tisch liegt, sondern möglichst schon dann, wenn er das erste Mal zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen wird und zwar schon bevor er entscheidet, ob er zu dieser Einvernahme geht oder nicht.

Zum Strafrecht gehört im weitesten Sinne auch das Ordnungswidrigkeitenrecht, das die meisten in der Frage der Verletzung von Verkehrsverstößen, wie Geschwindig-keitsübertretungen oder die Gefährdung des Straßenverkehrs, Alkoholfahrten und ähnlichem erleben. Diese Angelegenheiten beginnen grundsätzlich beim Einzelrichter am Amtsgericht und bedürfen keiner Anklage der Staatsanwaltschaft, sondern hier genügt es für die amtsgerichtliche Zuständigkeit, wenn der betroffene Bürger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat.

Recht stellt sich nicht von alleine ein, sondern bedarf der gewissenhaften und behutsamen Betreuung durch uns Rechtsanwälte.

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