Prozesskostenhilfe bei Scheidung
Die Prozesskostenhilfe bei Scheidung ist eine sehr häufige Situation. Sie wird jedem der beiden Vertragsteile dann eingeräumt, wenn kein größeres Vermögen da ist und das Einkommen eine gewisse Größenordnung nicht übersteigt. Die Prozesskostenhilfe in der Scheidung heißt eigentlich nicht „Prozesskostenhilfe“, sondern „Verfahrenskostenhilfe“.
Verbunden mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist die Beiordnung eines „zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt“, welcher in der Regel derjenige ist, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Es besteht somit bei dieser Verfahrenskostenhilfe freie Anwaltswahl, welche verfassungsrechtlich garantiert ist. Im Übrigen nimmt die Verfahrenskostenhilfe nach dem FamFG Bezug auf die Prozesskostenhilfe der Zivilprozessordnung (ZPO).
Es kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung angeordnet werden; es wird aber auch Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung des jeweiligen Bürgers angeordnet.
Zu beachten ist, dass Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich als Schenkung des Staates betrachtet werden sollte, sondern mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich der Staat irgendwann einmal (bei Verbesserung der Verhältnisse) das Geld zurück holen will.
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