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Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt für eheliche und nichteheliche Kindern ist mittlerweile der Gleiche. Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes (also das jünger als 18 Jahre alt ist) genießt Vorrang in Fällen, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt ist. Beide Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinsam die Last des Kindesunterhaltes zu tragen.

Beim minderjährigen Kind geschieht dies dadurch, dass derjenige Teil, bei dem das Kind lebt, diesen Teil des Unterhaltes durch Betreuung und Ernährung sowie Gewährung von Wohnung leistet.

Beim volljährigen Kind sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet und zwar im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander. Es ist jedoch möglich, dass sich das volljährige Kind mit dem Elternteil, bei dem es lebt, darauf verständigt, dass der Unterhaltsanteil dieses Elternteils durch Gewährung von Wohnung, Mahlzeiten und Pflege ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Das volljährige Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch, wenn es sich in einer erfolgversprechenden Berufsausbildung befindet und dies in der Regel nur bis zum 25. Lebensjahr. Dass eine Berufsausbildung nicht erfolgversprechend ist, wird jedoch bei einem einmaligen Studienwechsel oder bei einem einmaligen Sitzenbleiben noch nicht angenommen.

Der Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach den süddeutschen Leitlinien berechnet. Er richtet sich nach dem Einkommen des oder der Unterhaltspflichtigen. Auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen des oder der Unterhaltspflichtigen endet der Kindesunterhalt bei der sogenannten „Sättigungsgrenze“.

Kindesunterhalt in Starnberg & München - Berechnung der Höhe des Unterhalts für Erwachse und minderjährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle oder sonstigen Unterhaltstabellen

 

Weiterführende Links:

Familienrecht
Düsseldorfer Tabelle
Einvernehmliche Scheidung
Nachehelicher Unterhalt
Unterhaltspflicht
Selbstbehalt Unterhalt
Trennungsvereinbarung
Unterhalt berechnen
Unterhalt volljähriges Kind
Unterhaltstabelle